§ 1 Name
Der in dieser Rahmenordnung verwandte Begriff der Pfarrei bezeichnet den staatskirchenrechtlichen Begriff der Kirchengemeinde.
Der Kinderchor nennt sich nach der Pfarrei, Gemeinde bzw. Filialkirche, zu der er gehört.
§ 2 Aufgabe
Die Kinderchöre sehen ihre primäre Aufgabe darin, bei der Gestaltung der Liturgie in ihrer Pfarrei, Gemeinde bzw. Filialkirche mitzuwirken. Darüber hinaus wird in den Kinderchören jugendpastorale, erzieherische, religiöse, musikalische und musische Arbeit geleistet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Kinderchöre und Singgemeinschaften von Kindern im Bistum Essen, welche die vorgenannten Aufgaben erfüllen, sind Mitglieder im Cäcilienverband im Bistum Essen. Das schließt eine Mitgliedschaft in anderen Sängervereinigungen aus. Eine Ausnahme bildet die freiwillige Mitgliedschaft im kirchlichen Verband "Pueri cantores".
2. Aktives Mitglied kann werden, wer die Zielsetzung und Aufgabenstellung der Kinderchöre anerkennt sowie Eignung zur aktiven Mitarbeit im Chor hat.
3. Über die Aufnahme und einen eventuellen Ausschluss entscheiden Kinderchorleiter und Pfarrer gemeinsam.
4. Chormitglieder sind gem. § 6 Abs. 3 der Satzung des Cäcilienverbandes im Bistum Essen gleichzeitig persönliche Mitglieder des Verbandes.
§ 4 Verantwortlichkeit und Vertretung der Kinderchöre
Verantwortlich für den Kinderchor ist der Chorleiter. Er vertritt den Chor nach außen hin.
Er kann Teilaufgaben an geeignete Personen delegieren. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch hiervon unberührt. Der Leiter des Kinderchores ist geborenes, stimmberechtigtes Mitglied des Kirchenchorvorstandes und vertritt hier die Interessen des Kinderchores.
Ist er gleichzeitig Chorleiter des Kirchenchores, hat er im Chorvorstand doppeltes Stimmrecht, wenn es um Kinderchorinteressen geht.
§ 5 Liturgie und Musik
In Fragen der Liturgie kann nichts gegen den Willen des Vorstehers der Liturgie beschlossen und durchgeführt werden. Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung und Schulung des Chores. Er stellt das musikalische Programm im Einvernehmen mit dem Vorsteher der Liturgie auf.
§ 6 Kirchliche Aufsicht
Die Kinderchöre sind kirchliche Gemeinschaften. Alle Einkünfte, gleich welcher Art, sind zweckgebunden. Alle Erwerbungen gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Im übrigen gelten hinsichtlich der kirchlichen Aufsicht und Vermögensverwaltung die Synodalstatuten des Bistums.
§ 7 Finanzierungen
Da die Mitglieder des Kinderchores abgesehen von den freiwilligen Leistungen der Mitglieder zu Beiträgen nicht herangezogen werden, ist der Kinderchor hinsichtlich finanzieller Aufwendungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen auf die Hilfe der Pfarrei und des Cäcilienverbandes im Bistum Essen angewiesen.
Die vom Cäcilienverband herausgegebene Mustersatzung für einen kirchenmusikalischen Förderverein und die Musterhonorarvereinbarung über kirchenmusikalische Tätigkeiten sind zu beachten.
§ 8 GEMA-Verpflichtungen
Der Kinderchor ist verpflichtet, alle kirchlichen Vereinbarungen mit der GEMA zu beachten.
§ 9 Auflösung des Kinderchores
Eine Auflösung des Kinderchores kann nur vom Kinderchorleiter und vom Pfarrer bzw. dem von ihm ernannten Vertreter gemeinsam beschlossen werden. Vor der Auflösung sind der Pfarreichorvorstand sowie der Diözesanvorstand des Cäcilienverbandes im Bistum Essen zu hören.
§ 10
Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen. Hiervon ausgenommen sind die Ämter der dem Cäcilienverband angehörenden Präsides.
§ 11 Abweichungen von der Rahmenordnung
Abweichung von dieser Rahmenordnung bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanvorstand.
§ 12 Inkraftsetzung
Die vorstehende Ordnung ist als Rahmenordnung für Kinderchöre im Bistum Essen verbindlich. Sie wurde am 31. März 2007 durch die Diözesanversammlung beschlossen.
Die Rahmenordnung für Kinderchöre im Bistum Essen wird hiermit in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die Rahmenordnung für Kinderchöre im Bistum Essen vom 2. September 1983 außer Kraft gesetzt.
Essen, den 19. April 2007
Felix Genn
Bischof von Essen