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Im Linken Menü finden Sie die Verlinkungen zu der Normalsatzung der Kirchenchöre und der Rahmenordnung der Kinderchöre.

DCV-Satzung :

Diözesan-Verband §§ 1 - 8
Diözesanausschuss § 9
Diözesanvorstand §§ 10 - 12
Pfarreichorversammlung und -vorstand §§ 13 - 14
Weiteres §§ 15 -20

§ 1

1. Der Cäcilienverband im Bistum Essen ist die vom Bischof von Essen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Kirchenchöre, Jugendchöre, Kinderchöre und Instrumentalgemeinschaften im Bistum Essen.
2. Der Verband wurde am 18. Januar 1960 vom Bischof von Essen gegründet.
3. Der Verband ist dem seit 1870 bestehenden Allgemeinen Cäcilienverband (ACV) für Deutschland angeschlossen.
4. Sitz des Verbandes ist Essen.
5. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2      Protektor

1. Protektor des Verbandes ist der Bischof von Essen.
2. Er übt die Aufsicht über den Verband aus.
3. Er ernennt den Diözesanpräses und den bischöflichen Beauftragten für Kirchenmusik.
4. Satzung, Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Verbandes bedürfen seiner Genehmigung.

§ 3      Organisation des Verbandes

1. Der Cäcilienverband besteht aus den kirchlichen Chor- und Instrumentalgemeinschaften auf Erwachsenen- wie der Kinder- und Jugendebene.
2. Die kirchlichen Chor- und Instrumentalgemeinschaften üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten gemäß dieser Satzung selbständig aus.
3. Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
4. Der in dieser Satzung verwandte Begriff der "Pfarrei" bezeichnet den staatskirchenrechtlichen Begriff der "Kirchengemeinde".

§ 4      Ziel und Aufgaben

1. Der Cäcilienverband im Bistum Essen will das Wirken der kirchlichen Chor- und Instrumentalgemeinschaften anregen und unterstützen, ihre gegenseitige Verbundenheit fördern sowie ihre gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit vertreten.
a) Dabei sind diese Gemeinschaften besonders zu unterstützen in ihren Aufgaben, in, für und mit der Pfarrei zu wirken. Stützung und Förderung des Gemeindegesangs zu sein, den Nachwuchs zu fördern, offen zu sein für kirchliche und pfarrliche Entwicklungen in Kooperation und Zusammenarbeit; dazu gehört auch eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Gemeinschaften über die Pfarrgrenzen hinaus.
b) Dazu bedarf es einer vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit mit den Kirchenmusikern der einzelnen Pfarreien, insbesondere mit den berufsqualifizierten Kirchenmusikern.
2. Der Verband hat sich zur Verwirklichung dieses Zieles insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
a) Mitwirkung bei Gründung neuer Chöre und Instrumentalgemeinschaften
b) Förderung der Chor- und Instrumentalgemeinschaften durch Beratung in liturgischen-musikalischen *, organisatorischen und in Wirtschafts- und Finanzfragen
* = hier ist § 17 Abs. 4 der Satzung zu beachten
c) Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für Musikalien und für die Aufführungen größerer musikalischer Werke
d) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Singwochen usw. für Chor- und Instrumentalgemeinschaften
Antragsteller für Landeszuschüsse im Bistumsbereich ist der Cäcilienverband. Für den musikalischen Bereich ist der jeweilige Fachmusiker verantwortlich.
e) Veranstaltung von Chortreffen auf örtlicher und überörtlicher Ebene
f) Herstellung und Pflege guter Beziehungen zu anderen Chorverbänden und musikalischen Institutionen
3. Für einige Aufgabenfelder ist die Dienstanweisung für die berufsqualifizierten Kirchenmusiker zu beachten und einzubeziehen. Es geht insbesondere um Folgendes
  1. Veranstaltungen in den Pfarreien
  2. Mitgliedschaft im Beirat für musikalische Fragen

§ 5      Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an das Bistum Essen, das es, soweit möglich, für die Pflege kirchlicher Musik zu verwenden hat.

§ 6      Mitglieder

1. Der Verband hat korporative und persönliche Mitglieder.
Korporative Mitglieder sind die kirchlichen Chor- und Instrumentalgemeinschaften im Bistum Essen. Das schließt eine Mitgliedschaft in anderen Sängervereinigungen aus.
2. Die Mitglieder der kirchlichen Chor- und Instrumentalgemeinschaften sind gleichzeitig persönliche Mitglieder des Verbandes.
3. Der Verband hat darüber hinaus persönliche Mitglieder, soweit sie aufgrund eines schriftlichen Antrages in den Verband aufgenommen worden sind.

§ 7      Organe

Die Organe des Cäcilienverbandes im Bistum Essen sind:
a) auf Diözesanebene
     die Diözesanversammlung
     der Diözesanausschuss
     der Diözesanvorstand
b) auf Pfarreiebene
     die Versammlung der Chor- und Instrumentalgemeinschaften der
     Pfarrei (nachfolgend als Pfarreichorversammlung bezeichnet)
     der Vorstand der Chor- und Instrumentalgemeinschaften der
     Pfarrei (nachfolgend als Pfarreichorvorstand bezeichnet)
c) auf Ebene der einzelnen Chor- und Instrumentalgemeinschaften
     die Chorversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
     der Chorvorstand oder eine entsprechende
     Vertretung (Team-Sprecher o. ä.)

§ 8      Die Diözesanversammlung

1. Die Diözesanversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Cäcilienverbandes im Bistum Essen.
Ihr gehören an:
     der Diözesanvorstand
     der Diözesanausschuss
     die Pfarreipräsides
     die Pfarreichorvorsitzenden
     die berufsqualifizierten Kirchenmusiker
     die Delegierten der Chor- und Instrumentalgemeinschaften
     Die Chor- und Instrumentalgemeinschaften entsenden jeweils
     einen Delegierten oder bei Verhinderung einen bevollmächtigten
     Ersatzdelegierten; der Delegierte muss aktives Mitglied sein.
2. Die Diözesanversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Den Termin bestimmt der Diözesanvorstand.
3. Die Diözesanversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Diözesanvorstandes und des Diözesanausschusses
b) Entgegennahme des Finanzberichtes des Diözesanvorstandes und des Diözesanausschusses
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Diözesanvorstandes und des Diözesanausschusses
d) Wahl der wählbaren Mitglieder des Diözesanvorstandes (vergl. § 10 Pkt. 5)
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für eine zweijährige Amtszeit
f) Beratung und Beschlussfassung über die Vorhaben des Verbandes
g) Behandlung der Vorlagen des Diözesanausschusses
h) Behandlung der sonstigen an die Diözesanversammlung gerichteten Anträge
i) Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Verbandssatzung und der Normalsatzung für die Kirchenchöre im Bistum Essen
j) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes
4. Die Einberufung der Diözesanversammlung erfolgt durch den Diözesanvorstand mit Angabe der Tagesordnung. Sie ergeht spätestens 6 Wochen vor der Versammlung.
5. Eine außerordentliche Diözesanversammlung ist einzuberufen, wenn dies von dem Diözesanausschuss bestimmt oder von mindestens 10 Prozent der Chöre oder Instrumentalgemeinschaften gewünscht wird.
6. Anträge und Vorlagen für die Diözesanversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Diözesanvorstand eingereicht werden.
7. Die Leitung der Diözesanversammlung obliegt dem Diözesanvorsitzenden.
8. Die in Absatz 1 genannten Versammlungsmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
9. Eine ordnungsgemäß einberufene Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind.

§ 9      Der Diözesanausschuss

1. Der Diözesanausschuss setzt sich zusammen aus:
     den Mitgliedern des Diözesanvorstandes
     den Vorsitzenden der Beiräte (§ 11)
     je 1 Vertreter der Pfarreichorvorstände (§ 14 Abs. 6)
     dem Leiter der Verbandsgeschäftsstelle
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Diözesanausschusses beträgt 4 Jahre und richtet sich nach der Amtszeit der Mitglieder des Diözesanvorstandes. § 10 Abs. 7, Satz 3 gilt sinngemäß.
3. Scheidet der Vertreter eines Pfarreichorvorstandes vorzeitig aus, so wählt der Pfarreichorvorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
4. Der Diözesanausschuss ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht der Diözesanversammlung gem. § 8 Abs. 3 vorbehalten ist. Zu den Aufgaben des Diözesanausschusses gehören insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Planung der Verbandsarbeit
b) Festsetzung des Haushaltsvoranschlages
c) Regelung der Beiträge
d) Festsetzung der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen
Für die erforderliche musikalische Bewertung von Beihilfeanträgen ist der bischöfliche Beauftragte für Kirchenmusik zuständig.
5. Vorsitzender des Diözesanausschusses ist der Diözesanvorsitzende.
6. Die Einladung zu den Sitzungen des Diözesanausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden des Ausschusses mit Angabe der Tagesordnung. Sie ergeht spätestens 2 Wochen vor der Sitzung.
7. Eine Sitzung des Diözesanausschusses ist anzuberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
8. Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 10      Der Diözesanvorstand

1. Der Diözesanvorstand besteht aus 11 Personen.
Ihm gehören an:
     der Diözesanpräses
     der bischöfliche Beauftragte für Kirchenmusik als Gast (nicht stimmberechtigt)
     1 Pfarreipräses
     2 berufsqualifizierte Kirchenmusiker
6 aktive Mitglieder der Chor- und Instrumentalgemeinschaften
2. Der Diözesanpräses und der bischöfliche Beauftragte für Kirchenmusik werden durch den Bischof ernannt. Bevor der Bischof den Diözesanpräses ernennt, setzt er sich mit dem Cäcilienverband ins Benehmen.
3. Der Pfarreipräses im Diözesanvorstand wird von den Pfarreipräsides gewählt.
4. Die berufsqualifizierten Kirchenmusiker werden aus ihrem Kreis gewählt.
5. Die 6 Mitglieder aus den Chor- und Instrumentalgemeinschaften werden von der Diözesanversammlung gewählt. Dabei haben kein Stimmrecht der Diözesanpräses, die Pfarreipräsides und die berufsqualifizierten Kirchenmusiker. Ein doppeltes Stimmrecht ist ausgeschlossen.
6. Die von der Diözesanversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Diözesanvorsitzenden und den stellvertretenden Diözesanvorsitzenden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
7. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Wahl der 6 aktiven Mitglieder durch die Diözesanversammlung. Über die vierjährige Amtszeit hinaus bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
8. Scheidet der Pfarreipräses oder ein berufsqualifizierter Kirchenmusiker vorzeitig aus, so wählen Pfarreipräsides bzw. berufsqualifizierten Kirchenmusiker für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
9. Scheidet ein von der Diözesanversammlung gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Diözesanausschusses für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte.
10. Der Diözesanvorstand leitet den Verband. Ihm obliegen insbesondere:
a) Die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
b) Die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanausschusses
c) Die Verwaltung des Verbandsvermögens, der Zuschüsse und Spenden.
11. Vorsitzender des Diözesanvorstandes ist der Diözesanvorsitzende, der nach Bedarf zu den Sitzungen einlädt. Eine Sitzung des Diözesanvorstandes ist anzuberaumen, wenn der Diözesanpräses oder 3 Vorstandsmitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen. Der Diözesanvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verband nach innen und außen.
12. Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 11      Beiräte

Dem Diözesanvorstand stehen zur Durchführung seiner Aufgaben ständige Beiräte zur Verfügung, und zwar:
Der Beirat für religiöse und liturgische Fragen.
Er besteht aus den Pfarreipräsides.
Der Beirat für musikalische Fragen.
Er besteht aus den berufsqualifizierten Kirchenmusikern.
Der Beirat für Kinderchöre.
Er besteht aus den Pfarreibeauftragten für Kinderchöre.
Der Beirat für religiöse und liturgische Fragen wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Beirats für musikalische Fragen sowie des Beirats für Kinderchöre ist der bischöfliche Beauftragte für die Kirchenmusik.

§ 12      Verbandsgeschäftsstelle

1. Der Cäcilienverband im Bistum Essen unterhält an seinem Verbandssitz in Essen eine Verbandsgeschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle untersteht dem Diözesanvorsitzenden. Dieser ist Dienstvorgesetzter des Leiters und des übrigen Personals der Geschäftsstelle.
3. Den Geschäftsbetrieb in der Verbandsgeschäftsstelle regelt eine Dienstordnung, die vom Diözesanvorstand im Einvernehmen mit der bischöflichen Behörde zu erlassen ist.

§ 13      Die Pfarreichorversammlung

1. Die Pfarreichorversammlung ist eine Delegiertenversammlung der Chor- und Instrumentalgemeinschaften in der Pfarrei.
Ihr gehören an:
     der Pfarreichorvorstand
     der Präses
     die Dirigenten der Chöre und Instrumentalgemeinschaften
     die Delegierten der Chor- und Instrumentalgemeinschaften
In die Pfarreichorversammlung entsenden die Chor- und Instrumentalgemeinschaften jeder Gemeinde gemeinsam 3 Delegierte, im Verhinderungsfalle Ersatzdelegierte. Die Delegierten müssen aktive Mitglieder sein; es sollten alle Chor- und Instrumentalgemeinschaften einer Gemeinde vertreten sein.
2. Die Pfarreichorversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Den Termin bestimmt der Pfarreichorvorstand.
3. Die Pfarreichorversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Pfarreichorvorstandes
b) Entgegennahme des Finanzberichtes des Pfarreichorvorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Pfarreichorvorstandes
d) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und von 3 Mitgliedern für den Pfarreichorvorstand durch die Delegierten aus ihren Reihen
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für eine zweijährige Amtszeit
f) Beratung und Beschlussfassung über die Vorhaben auf Pfarreiebene
Behandlung der an die Pfarreichorversammlung gerichteten Anträge
Pfarreiveranstaltungen/Chortage werden in gemeinsamer Verantwortung des berufsqualifizierten Kirchenmusikers und des Pfarreichorvorstandes beschlossen und durchgeführt.
4. Die Einberufung der Pfarreichorversammlung erfolgt durch den Pfarreichorvorstand mit Angabe der Tagesordnung. Sie ergeht spätestens 2 Wochen vor der Versammlung.
5. Eine außerordentliche Pfarreichorversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Pfarreichorversammlung mit schriftlicher Begründung beantragt wird. Auch der Diözesanvorstand kann eine Pfarreichorversammlung einberufen.
6. Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Pfarreichorvorstand eingereicht werden.
7. Die Leitung der Pfarreichorversammlung obliegt dem Pfarreichorvorsitzenden.
8. Die in Abs. 1 genannten Versammlungsmitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
9. Eine ordnungsgemäß einberufene Pfarreichorversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein doppeltes Stimmrecht ist ausgeschlossen.
10. Bei Änderungen von Pfarreigrenzen oder bei Pfarreizusammenlegungen ist unabhängig von den Wahlperioden der betroffenen Pfarreien innerhalb von sechs Monaten ein neuer Pfarreichorvorstand zu wählen.

§ 14      Der Pfarreichorvorstand

1. Der Pfarreichorvorstand besteht aus 8 Personen.
Ihm gehören an:
   als geborene Mitglieder:
     der Pfarreipräses
     der berufsqualifizierte Kirchenmusiker
     Sollte eine Pfarrei keinen berufsqualifizierten Kirchenmusiker haben,
     so ist vom bischöflichen Beauftragten für Kirchenmusik
     ein qualifizierter Kirchenmusiker der Pfarrei einzusetzen.
   als gewählte Mitglieder:
     5 aktive Mitglieder von Chor- und Instrumentalgemeinschaften
     1 von den Kinderchorleitern gewählter Pfarreibeauftragter für Kinderchöre
2. Die 5 aktiven Mitglieder werden von der Pfarreichorversammlung gewählt (§ 13 Abs. 3 d).
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Pfarreichorvorstandes beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch die Pfarreichorversammlung.
4. Die gewählten Mitglieder des Pfarreichorvorstandes bleiben über die zweijährige Amtszeit hinaus solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.
5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Pfarreichorvorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Pfarreichorversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
6. Der Pfarreichorvorstand wählt aus den gewählten aktiven Mitgliedern des Vorstandes den Vertreter im Diözesanausschuss (§ 9 Abs. 1).
7. Der Pfarreichorvorstand nimmt die Interessen des Cäcilienverbandes auf Pfarreiebene wahr. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Durchführung der Beschlüsse der Pfarreichorversammlung
8. Der Pfarreichorvorsitzende lädt nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er muss den Pfarreichorvorstand einberufen, wenn dies der Pfarreipräses oder 2 Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragen. Ferner vertritt er die Chor- und Instrumentalgemeinschaften der Pfarrei nach innen und außen.
9. Der Pfarreichorvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 15      Versammlungen und Sitzungen

1. Versammlungen und Sitzungen werden von ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter einberufen und geleitet.
2. Über Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die in den Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

§ 16      Wahlen

1. Alle Wahlen sind geheim mit Stimmzettel durchzuführen, es sei denn, dass alle anwesenden Wahlberechtigten mit einer offenen Stimmabgabe durch das Handzeichen einverstanden sind.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich nicht die erforderliche Mehrheit, ist in einem 2. Wahlgang gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich, ausgenommen bei den Rechnungsprüfern. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt.
3. Eine Wahl wird wirksam, wenn der Gewählte das Amt annimmt.
4. Gewählte Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder durch die für die Wahl zuständigen beschlussfähigen Organe abgewählt werden.

§ 17      Beschlüsse

1. Soweit Beschlüsse in Versammlungen und Sitzungen gefasst werden, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und -ergänzungen sowie über Auflösung des Verbandes bedürfen der Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens. Geheim ist abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies fordert.
4. Beschlüsse in Angelegenheiten der Liturgie können nicht gegen die Stimmen der Präsides, in Angelegenheiten der Kirchenmusik nicht gegen die Stimmen der Kirchenmusiker bzw. der Dirigenten gefasst werden.
Bei Einsprüchen entscheidet endgültig der Diözesanvorstand. Dieser wird sich bei Fragen von besonderer Bedeutung vor der Entscheidung mit demBischof ins Benehmen setzen.

§ 18      Ordnungen für die Chor- und Instrumentalgemeinschaften

1. Die Chor- und Instrumentalgemeinschaften geben sich ihre Ordnungen bzw. Satzungen selbst.
2. Diese Ordnungen und Satzungen dürfen den vom Bischof erlassenen "Normalsatzungen für die Kirchen- und Kinderchöre im Bistum Essen" nicht widersprechen.

§ 19

Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen. Hiervon ausgenommen sind die Ämter der dem Cäcilienverband angehörenden Präsides.

§ 20      Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 4 Nr. 3; 7 b); 8 Nr. 1; 9 Nrn. 1, 3; 10 Nrn. 1, 3, 4, 5, 8; 11; 13 und 14 der Satzung vom 15. Januar 2004 bleiben übergangsweise bis zum 31. 12. 2008 in Kraft.
Bezogen auf die Vorschriften dieser Satzung sind in dieser Übergangszeit die Dekanats-/Regionalpräsides und die Pfarreipräsides sowie die Regionalkantoren/-assistenten und die berufsqualifizierten Kirchenmusiker gleichgestellt.

§ 21      Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 31. März 2007 durch die Diözesanversammlung beschlossen.
Die vorstehende Satzung für den Cäcilienverband im Bistum Essen wird hiermit in Kraft gesetzt.
Gleichzeitig wird die Satzung des Cäcilienverbandes im Bistum Essen vom 15. Januar 2004 außer Kraft gesetzt.

Essen, den 19. April 2007

Dr. Felix Genn
Bischof von Essen